Allgemeine Geschäftsbedingungen ab 1.1. 2007 (EU-Gebiet)

§ 1 Allgemeines

  1. Maßgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für jetzt und alle künftig eingehenden Vertragsverhältnisse. Auch dann, wenn sie im Widerspruch zu einem Bestellschreiben des Kunden und/oder zu deren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen sollten; es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich die Bedingungen der anderen Partei von uns anerkannt worden sind.
  2. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie im Individualvertrag mit dem Kunden schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für eine die Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.
  3. Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit unserer übrigen AGB hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich bereits jetzt, die unwirksame durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, welche der unwirksamen Klausel entspricht oder ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

§ 2 Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt oder ihm durch Warenlieferung und Rechnungsstellung entsprochen wird. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Alle von uns genannten Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Auskünfte, Beratung über anwendungstechnische Fragen, etc. erfolgen stets unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der anderen Partei überlassene Muster sind hinsichtlich ihrer Eigenschaften unverbindlich, es sei denn, dass wir schriftlich Eigenschaften zusichern.
  3. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferterminen, Mengen und Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

§ 3 Zahlung

  1. Unsere Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand netto. Ab dem 31. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.
  2. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung von uns Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Netto-Ziel vom 30. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet. Der Mindestfakturawert beträgt Euro 25,-. Dies gilt auch, wenn der Warenwert den Mindestfakturawert unterschreitet.
  3. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.
  4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
  5. Maßgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift unserer Bank als Tag der Abfertigung der Zahlung.
  6. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet.
  7. Wir sind vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt daneben unberührt.
  8. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, können wir nach Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
  9. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Sonstige Abzüge sind unzulässig.

§ 4 Lieferung

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Auslieferungslager oder Herstellerwerk. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Wir wählen Versandart und –weg, wobei wir uns um eine möglichst kostengünstige Versandart und um die Berücksichtigung der Kundenwünsche bemühen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden. Bei Bahnversand werden Rollgelder bzw. Flächenfracht vom Auslieferungslager oder Herstellerwerk zum Stückgutbahnhof berechnet. Verpackung wird gesondert berechnet. Die Ware wird unversichert von uns versendet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  2. Fälle höherer Gewalt – als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – Arbeitskampf-Maßnahmen, behördlichen Maßnahmen, sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist. Die Verlängerung tritt ein, wenn wir dem Kunden unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung geben, nachdem für uns zu übersehen ist, dass die Lieferfristen nicht eingehalten werden können. Hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert und wird dem Kunden auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, so kann der Kunde sofort vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
  3. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 15 Werktagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag tritt nicht ein, wenn der Kunde uns während der Nachlieferungsfrist erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Wir sind jedoch von unserer Lieferverpflichtung frei, wenn der Kunde sich auf unsere Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
  4. Fixgeschäfte (= Geschäft ohne Warenlieferfrist) müssen in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sein.
  5. Der Kunde kann Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, wenn er uns eine 4-wöchige Frist mit der Androhung gesetzt hat, dass er nach Fristablauf die Erfüllung ablehne. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem die Mitteilung des Kunden durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des vorstehenden Absatzes 3 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn die Fristsetzung des Kunden mit Ablehnungsandrohung uns innerhalb der Nachlieferungsfrist zugeht. (6) Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereinigung dieser Waren zu Gunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muß uns der Kunde unverzüglich Anzeige machen.
  2. Für den Fall der Verarbeitung und anschließender Veräußerung gilt folgende Ergänzung:
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen unser Eigentum.
    2. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren zur Abwendung des Insolvenzverfahrens gescheitert ist. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, auf unsere erste Anforderung die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Wir schreiben dem Kunden in diesem Falle den Erlös gut, den er bei bestmöglicher Verwertung gem. § 254 BGB erzielen würde. Durch unser Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag vor.
    3. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
    4. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. § 950 an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Kunden für uns vorgenommen, ohne dass uns hier Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
    5. Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Ware verarbeitet worden ist, beschränkt.
    6. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretungen anzuzeigen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er auch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen.
    7. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung eingestellt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
    8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Kunden die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigen.
    9. Von Pfändungen sind wir unter Angabe der Pfandgläubiger sofort zu benachrichtigen.
    10. Der Kunde resp. der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften an uns zu übersenden.
  3. Sollten wir im Interesse des Kunden Eventualverbindlichkeiten eingehen – Scheck-Wechselzahlung – so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen bis wir aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.

§ 6 Gefahrenübergang

Mit der Übernahme der Ware auf den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Der Gefahrenübergang tritt auch ein, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.

§ 7 Mängelrügen

  1. Mängelrügen müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang der Ware bei uns schriftlich eingehen. Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
  2. Werden die Mängelrügen von uns anerkannt, so behalten wir uns das Recht auf Mangelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware bei uns vor. In diesem Fall übernehmen wir die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so hat der Kunde nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf der vorstehenden Frist von 10 Werktagen hat der Kunde nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung uns gegenüber zu rügen. Der Kunde kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, soweit die in vorstehendem Absatz 1 genannte Rügefrist abgelaufen ist.

§ 8 Schadensersatz

Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit eine Haftung gesetzlich zwingend ist, insbesondere nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Wenn somit eine Haftung besteht, darf der Schadensersatz jedoch den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den wir bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folgen hätten voraussehen müssen.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit zulässig – Köln. Wir sind wahlweise darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
  2. Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die kollisionsrechtlichen Regelungen. Insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.