Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB ab 1.1.2007 (EU Gebiet)
§ 1 Allgemeines
(1) Maßgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten
sind unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- AGB. Diese gelten für jetzt und alle künftig einzugehenden
Vertragsverhältnisse auch dann, wenn sie im Widerspruch
zu einem Bestellschreiben des Kunden und/oder zu deren allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen sollten, es sei denn,
dass ausdrücklich schriftlich die Bedingungen der anderen
Partei von uns anerkannt worden sind.
(2) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie
im Individualvertrag mit dem Kunden schriftlich vereinbart werden.
Dies gilt insbesondere für eine das Schriftformerfordernis
aufhebende Vereinbarung.
(3) Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder
werden, so wird die Wirksamkeit unserer übrigen AGB hiervon
nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich bereits
jetzt, die unwirksame durch eine wirksame Klausel zu ersetzen,
welche der unwirksamen Klausel entspricht oder ihr wirtschaftlich
möglichst nahe kommt.
§ 2 Vertragsinhalt
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst
als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt oder
ihm durch Warenlieferung und Rechnungsstellung entsprochen wird.
Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich,
wenn wir sie schriftlich bestätigen. Alle von uns genannten
Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Auskünfte, Beratung über anwendungstechnische
Fragen etc. erfolgen stets unverbindlich und unter Ausschluss
jeglicher Haftung. Der anderen Partei überlassene Muster
sind hinsichtlich ihrer Eigenschaften unverbindlich, es sei
denn, dass wir schriftlich Eigenschaften zusichern.
(3) Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen,
Mengen und Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide
Parteien gebunden. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind
Schutzrechte Dritter zu beachten.
§ 3 Zahlung
(1) Unsere Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung
der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit
ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Rechnungen sind zahlbar: innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung
und Warenversand netto. Ab dem 31. Tag tritt Verzug gemäß
§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.
(2) Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung
von uns Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der
Wechsel nach dem Netto-Ziel vom 30. Tage ab Rechnungsstellung
und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
Der Mindestfakturawert beträgt Euro 25.-. Dies gilt auch
wenn der Warenwert den Mindestfakturawert unterschreitet.
(3) Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden
nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte
mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.
(4) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten
fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen
Verzugszinsen verwendet.
(5) Maßgeblich für den Tag der Abfertigung der
Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung
gilt der Vortag der Gutschrift unserer Bank als Tag der Abfertigung
der Zahlung.
(6) Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§
247 BGB) berechnet.
(7) Wir sind vor vollständiger Zahlung fälliger
Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen zu keiner
weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt daneben unberührt.
(8) Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit
oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Kunden können wir nach Setzung einer Nachfrist von
10 Werktagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem
laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung
vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz geltend machen.
(9) Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen
Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Sonstige Abzüge
sind unzulässig.
§ 4 Lieferung
(1) Die Lieferung der Ware erfolgt ab Auslieferungslager oder
Herstellerwerk. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Wir wählen Versandart und –weg, wobei wir uns um
eine möglichst kostengünstige Versandart und um die
Berücksichtigung der Kundenwünsche bemühen. Dadurch
bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier
Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden. Bei Bahnversand
werden Rollgelder bzw. Flächenfracht vom Auslieferungslager
oder Herstellerwerk zum Stückgutbahnhof berechnet. Verpackung
wird gesondert berechnet. Die Ware wird unversichert von uns
versendet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Fälle höherer Gewalt – als solche gelten
Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen
Betriebsführung nicht verhindert werden können –,
Arbeitskampf-Maßnahmen, behördlichen Maßnahmen
sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger
als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, suspendieren
die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer
der Störung und im Umfang ihrer Wirkung, längstens
jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist.
Die Verlängerung tritt ein, wenn wir dem Kunden unverzüglich
Kenntnis von dem Grund der Behinderung geben, nachdem für
uns zu übersehen ist, dass die Lieferfristen nicht eingehalten
werden können. Hat die Behinderung länger als fünf
Wochen gedauert und wird dem Kunden auf Anfrage nicht unverzüglich
mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde,
so kann der Kunde sofort vom Vertrag zurücktreten. Weitere
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind
in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
(3) Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine
Nachlieferungsfrist von 15 Werktagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf
der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag
unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt.
Der Rücktritt vom Vertrag tritt nicht ein, wenn der Kunde
uns während der Nachlieferungsfrist erklärt, dass
er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Wir sind jedoch
von unserer Lieferverpflichtung frei, wenn der Kunde sich auf
unsere Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu
äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
(4) Fixgeschäfte (=Geschäft ohne Warenlieferfrist)
müssen in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
als solche ausdrücklich bezeichnet sein.
(5) Der Kunde kann Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen,
wenn er uns eine 4-wöchige Frist mit der Androhung gesetzt
hat, dass er nach Fristablauf die Erfüllung ablehne. Die
Frist läuft von dem Tage an, an dem die Mitteilung des
Kunden durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle
des vorstehenden Absatz 3 anstelle des dort aufgeführten
Rücktritts nur, wenn die Fristsetzung des Kunden mit Ablehnungsandrohung
uns innerhalb der Nachlieferungsfrist zugeht.
(6) Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche
des Kunden wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen
Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde kann jedoch die Waren im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung
oder Sicherungsübereinigung dieser Waren zu Gunsten Dritter
ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung
dieser Ware durch Dritte muß uns der Kunde unverzüglich
Anzeige machen.
(2) Für den Fall der Verarbeitung und anschließender
Veräußerung gilt folgende Ergänzung:
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unserer Forderungen unser Eigentum.
- Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern,
endet mit dessen Zahlungseinstellung oder, wenn über
sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
ein außergerichtliches Vergleichsverfahren zur Abwendung
des Insolvenzverfahrens gescheitert ist. Der Kunde ist in
diesem Fall verpflichtet, auf unsere erste Anforderung die
unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Wir schreiben
dem Kunden in diesem Falle den Erlös gut, den er bei
bestmöglicher Verwertung gem. § 254 BGB erzielen
würde. Durch unser Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten
Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag vor.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
- Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde
nicht das Eigentum gem. § 950 an der neuen Sache. Die
Verarbeitung wird durch den Kunden für uns vorgenommen,
ohne dass uns hier Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware,
die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
- Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware an uns ab und zwar auch insoweit, als die
Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Ware
verarbeitet worden ist, beschränkt.
- Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner
aufzugeben und diesen die Abtretungen anzuzeigen. Solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er
auch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
Forderungen von uns in eine laufende Rechnung eingestellt
werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn,
der Saldo ist ausgeglichen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach
unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert unter Berücksichtigung
der Wertschöpfung durch den Kunden die zu sichernden
Forderungen um 10 % übersteigen.
- Von Pfändungen sind wir unter Angabe der Pfandgläubiger
sofort zu benachrichtigen.
- Der Kunde resp. der Insolvenzverwalter ist verpflichtet,
sobald er die Zahlung eingestellt hat, uns unverzüglich
nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung eine Aufstellung
über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch
soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderungen
an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften an uns zu
übersenden.
(3) Sollten wir im Interesse des Kunden Eventualverbindlichkeiten
eingehen – Scheck-Wechselzahlung – so bleibt der
verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen
bis wir aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt
sind.
§ 6 Gefahrenübergang
Mit der Übernahme der Ware auf den Spediteur oder Frachtführer
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung auf den Kunden über. Der Gefahrenübergang
tritt auch ein, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
§ 7 Mängelrügen
(1) Mängelrügen müssen innerhalb von 10 Werktagen
nach Empfang der Ware bei uns schriftlich eingehen.
Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung
offener Mängel ausgeschlossen.
(2) Werden die Mängelrügen von uns anerkannt, so
behalten wir uns das Recht auf Mangelbeseitigung oder Lieferung
mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang
der Ware bei uns vor. In diesem Fall übernehmen wir die
Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so
hat der Kunde nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten.
Nach Ablauf der vorstehenden Frist von 10 Werktagen hat der
Kunde nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen.
(3) Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich
nach deren Entdeckung uns gegenüber zu rügen. Der
Kunde kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur
den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, soweit
die in vorstehendem Absatz 1 genannte Rügefrist abgelaufen
ist.
§ 8 Schadensersatz
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur
Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden
Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht,
soweit eine Haftung gesetzlich zwingend ist, insbesondere nicht
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und beim Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt
hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind, abzusichern.
Wenn somit eine Haftung besteht, darf der Schadensersatz jedoch
den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen,
den wir bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der
Umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen
müssen, als mögliche Folgen hätten voraussehen
müssen.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit
zulässig – Köln. Wir sind wahlweise
darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland ohne die kollisionsrechtlichen
Regelungen. Insbesondere die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge
(CISG) ist ausgeschlossen.
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